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   BFH, 24.01.1980 - IV R 156-157/78, IV R 156/78, IV R 157/78   

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BFH, 24.01.1980 - IV R 156-157/78, IV R 156/78, IV R 157/78 (https://dejure.org/1980,2207)
BFH, Entscheidung vom 24.01.1980 - IV R 156-157/78, IV R 156/78, IV R 157/78 (https://dejure.org/1980,2207)
BFH, Entscheidung vom 24. Januar 1980 - IV R 156-157/78, IV R 156/78, IV R 157/78 (https://dejure.org/1980,2207)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Mitunternehmerstellung - Erwerb eines Kommanditanteils - Tätigkeitsvergütung - Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 129, 490
  • DB 1980, 1004
  • BStBl II 1980, 271
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.05.1979 - I R 163/77

    Qualifikation von Einkünften - Vorrang einer Norm - Überlassung von

    Auszug aus BFH, 24.01.1980 - IV R 156/78
    Auch der I. Senat hat in seinen Urteilen vom 23. Mai 1979 I R 163/77 und I R 56/77 (BFHE 128, 213 und 505, BStBl II 1979, 757 und 763) ausgesprochen, daß das Gesetz nicht unterscheidet, ob die Tätigkeit des Gesellschafters im Dienst der Gesellschaft und die hierfür zu gewährenden Vergütungen auf dem Gesellschaftsrechtsverhältnis oder auf einem sogenannten Drittverhältnis beruhen.

    Der erkennende Senat braucht im Streitfall nicht abschließend zu prüfen und zu entscheiden, ob, wie der I. Senat in seinen Urteilen in BFHE 128, 213 und 505, BStBl II 1979, 757 und 763 ausgeführt hat, § 15 (Abs. 1) Nr. 2 Halbsatz 2 EStG allgemein nur solche Vergütungen erfaßt, die "durch das Gesellschaftsverhältnis (Mitunternehmerverhältnis) veranlaßt" sind, und zwar in dem Sinne, daß die durch die Vergütungen honorierten Leistungen "bei wirtschaftlicher Betrachtung als Beitrag zur Erreichung und Verwirklichung des Gesellschaftszwecks anzusehen sind" (BFHE 128, 213/224, BStBl II 1979, 757/762 Spalte 2), und ob demgemäß das FA im Einzelfalle in tatsächlicher Hinsicht jeweils nachzuweisen hat, daß die Vergütungen "das Entgelt für Leistungen der Gesellschafter sind, die zur Förderung des Gesellschaftszwecks erbracht werden".

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 1/70

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung - Kommanditist - Arbeitnehmer der

    Auszug aus BFH, 24.01.1980 - IV R 156/78
    Insbesondere geht hiervon auch der Beschluß des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 1/70 (BFHE 101, 62, BStBl II 1971, 177) aus.

    Der Streitfall stimmt in wesentlichen Zügen mit dem Sachverhalt überein, der Anlaß zu dem Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 101, 62, BStBl II 1971, 177, gegeben hat: Auch seinerzeit war über Leistungen zu befinden, die eine KG aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit einem Kommanditisten zu erbringen hatte, der bereits vor seiner Aufnahme in die KG für diese als kaufmännischer Angestellter tätig gewesen war, und dessen Anteil am Restgewinn (20 v. H.) im Verhältnis zum Anteil des Komplementärs (80 v. H.) niedrig war.

  • BFH, 08.02.1979 - IV R 163/76

    Zur Mitunternehmereigenschaft von schenkweise als Kommanditisten aufgenommenen

    Auszug aus BFH, 24.01.1980 - IV R 156/78
    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt entschieden hat, beziehen aber auch Personen, die zivilrechtlich zweifelsfrei Gesellschafter einer Personengesellschaft, insbesondere Kommanditisten einer KG sind, einkommensteuerrechtlich nur dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb (in Gestalt ihrer Anteile am Bilanzgewinn der Gesellschaft und ihrer Tätigkeits- oder Nutzungsvergütungen i. S. von § 15 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG), wenn sie als Mitunternehmer des gewerblichen Unternehmens der Gesellschaft anzusehen sind (z. B. Urteil vom 8. Februar 1979 IV R 163/76, BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405).

    Damit stimmt überein, daß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats Kinder, die von ihren Eltern schenksweise in eine KG aufgenommen werden, nicht Mitunternehmer sind, wenn ihnen nicht wenigstens annäherungsweise diejenigen Rechte eingeräumt bzw. belassen sind, die einem Kommanditisten nach dem Regelstatut des HGB über die KG zukommen (zuletzt BFH-Urteil in BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405; siehe ferner BFH-Urteil vom 6. April 1979 I R 116/77, BFHE 128, 202, BStBl II 1979, 620).

  • BFH, 23.05.1979 - I R 56/77

    Vergütung an Gesellschafter - Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft -

    Auszug aus BFH, 24.01.1980 - IV R 156/78
    Auch der I. Senat hat in seinen Urteilen vom 23. Mai 1979 I R 163/77 und I R 56/77 (BFHE 128, 213 und 505, BStBl II 1979, 757 und 763) ausgesprochen, daß das Gesetz nicht unterscheidet, ob die Tätigkeit des Gesellschafters im Dienst der Gesellschaft und die hierfür zu gewährenden Vergütungen auf dem Gesellschaftsrechtsverhältnis oder auf einem sogenannten Drittverhältnis beruhen.

    Denn der I. Senat erachtet die Vergütungen und die ihnen entsprechenden Tätigkeiten u. a. dann als "durch das Gesellschaftverhältnis veranlaßt", wenn "ein Gesellschafter aufgrund schuldrechtlichen Vertrags seine Arbeitskraft ausschließlich für die Gesellschaft für solche Tätigkeiten einsetzt, die auf die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks gerichtet sind" oder wenn "der Gesellschafter in Aufgabenbereichen tätig ist, die für die Erfüllung des Gesellschaftszwecks wesentlich sind", gleichgültig, ob auch "Nichtgesellschafter als Arbeitnehmer oder Auftragnehmer im gleichen Aufgabenkreis für die Gesellschaft tätig sind" (BFHE 128, 505, 511, BStBl II 1979, 763/766 Spalte 1).

  • BFH, 28.10.1964 - IV 155/63
    Auszug aus BFH, 24.01.1980 - IV R 156/78
    Demgemäß hat der BFH in der Vergangenheit mehrfach entschieden, daß Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft auch die einem Gesellschafter (Mitunternehmer) aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geschuldeten Vergütungen sind (z. B. Urteile vom 28. Oktober 1964 IV 155/63, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965 S. 159 - HFR 1965, 159 -, mit weiteren Nachweisen; vom 19. November 1964 IV 136, 137/64, HFR 1965, 210).

    Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (siehe dazu bereits BFH-Urteil in HFR 1965, 159/160 Spalte 2) sind lediglich gewisse Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, daß der umfassende Wortsinn des Gesetzes bewußt gewählt wurde, um mehr oder weniger willkürliche Unterscheidungen danach, ob die Vergütungen zivilrechtlich aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses oder aufgrund eines daneben bestehenden Schuldverhältnisses geschuldet werden, aus der einkommensteuerrechtlichen Wertung zu eliminieren und damit Streitigkeiten über die Natur der Bezüge von vornherein auszuschalten.

  • BFH, 28.11.1974 - I R 232/72

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Beteiligung mehrerer - Gewerbliche Einkünfte -

    Auszug aus BFH, 24.01.1980 - IV R 156/78
    Mitunternehmer ist ein Kommanditist einer KG, wenn er wenigstens in bestimmtem Umfange Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann (z. B. Urteil vom 28. November 1974 I R 232/72, BFHE 114, 418, BStBl II 1975, 498).
  • BFH, 30.07.1975 - I R 174/73

    Mitunternehmer - Stellung des Kommanditisten - Gesellschaftsvertrag -

    Auszug aus BFH, 24.01.1980 - IV R 156/78
    Demgemäß ist, wie der I. Senat des BFH mit Urteil vom 30. Juli 1975 I R 174/73 (BFHE 116, 497, BStBl II 1975, 818) für eine Kommanditgesellschaft entschieden hat, bei der die Kommanditisten ihren Gesellschaftsanteil entgeltlich erworben hatten, ein Kommanditist dann nicht Mitunternehmer, "wenn seine Stellung nach dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Handhabung wesentlich hinter dem zurückbleibt, was handelsrechtlich das Bild des Kommanditisten bestimmt".
  • BFH, 06.04.1979 - I R 116/77

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Mitunternehmerschaft von Kindern (Enkeln) an

    Auszug aus BFH, 24.01.1980 - IV R 156/78
    Damit stimmt überein, daß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats Kinder, die von ihren Eltern schenksweise in eine KG aufgenommen werden, nicht Mitunternehmer sind, wenn ihnen nicht wenigstens annäherungsweise diejenigen Rechte eingeräumt bzw. belassen sind, die einem Kommanditisten nach dem Regelstatut des HGB über die KG zukommen (zuletzt BFH-Urteil in BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405; siehe ferner BFH-Urteil vom 6. April 1979 I R 116/77, BFHE 128, 202, BStBl II 1979, 620).
  • BFH, 01.02.2001 - IV R 3/00

    Gestaltungsmissbrauch bei Verlustmantelkauf

    Lediglich Vergütungen für Leistungen, bei denen ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Leistung und der Mitunternehmerschaft ausgeschlossen erscheint, diese also nur zufällig zusammentreffen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1980 IV R 156-157/78, BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 15 Rz. 562, m.w.N. zur Rechtsprechung).
  • BFH, 02.12.1997 - VIII R 15/96

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Sondervergütungen

    Dieser Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung ergibt sich unmittelbar aus dem mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG verfolgten Zweck "die Mitunternehmer einer Personengesellschaft dem Einzelunternehmer anzunähern, weil dieser keine Verträge mit sich schließen kann" (BFH-Beschluß in BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, unter C. II. 3. der Gründe) und das Ergebnis der Besteuerung unabhängig davon zu machen, ob die Leistungen des Gesellschafters durch einen Vorabgewinn oder durch eine besondere Vergütung abgegolten werden (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 222/84, BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553, unter 4. a der Gründe; vom 24. Januar 1980 IV R 156-157/78, BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 27, unter II. 2. der Gründe; vom 25. Januar 1980 IV R 159/78, BFHE 129, 505, BStBl II 1980, 275; vom 27. Mai 1981 I R 112/79, BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192, unter II. der Gründe; Schmidt, a.a.O., § 15 Rz. 561; Groh, Der Betrieb 1991, 879, 882 und Steuer und Wirtschaft 1995, 383, 388; Gosch, Deutsche Steuer-Zeitung 1994, 193, jeweils m.w.N.).

    Diese Regelung differenziert nicht zwischen Vergütungen an geringfügig Beteiligte oder andere Minderheitsgesellschafter und beherrschende Gesellschafter (BFH-Urteile in BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271; in BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192; vom 13. November 1985 VIII R 263/80, BFH/NV 1987, 237; vom 8. April 1992 XI R 37/88, BFHE 167, 522, BStBl II 1992, 812).

  • BFH, 11.12.1986 - IV R 222/84

    1. Schein-KG als gewerblich geprägte Personengesellschaft - 2. Zur steurlichen

    Im Einzelfall können sich jedoch deshalb Korrekturen ergeben, weil die Vergütung, wie bereits hervorgehoben, in den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft eingeht (BFH-Beschluß vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, 251, BStBl II 1981, 164; BFH-Urteil vom 14. November 1985 IV R 63/83, BFHE 144, 572, BStBl II 1986, 58) und nach dem Zweck des § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG damit dasselbe Ergebnis erreicht werden soll, als hätte der Gesellschafter seine Leistung nicht im Rahmen eines entgeltlichen Geschäfts, sondern als gesellschaftsrechtlichen Beitrag erbracht und anstelle des Leistungsentgelts einen entsprechenden Anteil an dem durch den Fortfall des Entgelts erhöhten Gewinn erhalten (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 1980 VI R 156-157/78, BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271).
  • FG Köln, 20.09.1995 - 12 K 3591/93

    Steuerfreiheit einer Abfindung eines Arbeitnehmer-Kommanditisten; Einordnung

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  • FG Düsseldorf, 18.06.2007 - 17 K 923/05

    Beteiligung einer finanzierenden Bank an einer Grundstücksvermietungsgesellschaft

    Daraus folge dann aber, dass es nicht darauf ankommen könne, ob die Arbeitnehmereigenschaft die Mitunternehmereigenschaft überwiege (BFH vom 24. Januar 1980, IV R 156 - 157/78, BStBl II 1980, 271).
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   BFH, 24.01.1980 - IV R 157/78   

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BFH, 24.01.1980 - IV R 157/78 (https://dejure.org/1980,1019)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mitunternehmerstellung - Erwerb eines Kommanditanteils - Tätigkeitsvergütung - Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Papierfundstellen

  • BFHE 129, 490
  • DB 1980, 1004
  • BStBl II 1980, 271
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.05.1979 - I R 163/77

    Qualifikation von Einkünften - Vorrang einer Norm - Überlassung von

    Auszug aus BFH, 24.01.1980 - IV R 157/78
    Auch der I. Senat hat in seinen Urteilen vom 23. Mai 1979 I R 163/77 und I R 56/77 (BFHE 128, 213 und 505, BStBl II 1979, 757 und 763) ausgesprochen, daß das Gesetz nicht unterscheidet, ob die Tätigkeit des Gesellschafters im Dienst der Gesellschaft und die hierfür zu gewährenden Vergütungen auf dem Gesellschaftsrechtsverhältnis oder auf einem sogenannten Drittverhältnis beruhen.

    3. Der erkennende Senat braucht im Streitfall nicht abschließend zu prüfen und zu entscheiden, ob, wie der I. Senat in seinen Urteilen in BFHE 128, 213 und 505, BStBl II 1979, 757 und 763 ausgeführt hat, § 15 (Abs. 1 ) Nr. 2 Halbsatz 2 EStG allgemein nur solche Vergütungen erfaßt, die "durch das Gesellschaftsverhältnis (Mitunternehmerverhältnis) veranlaßt" sind, und zwar in dem Sinne, daß die durch die Vergütungen honorierten Leistungen "bei wirtschaftlicher Betrachtung als Beitrag zur Erreichung und Verwirklichung des Gesellschaftszwecks anzusehen sind" (BFHE 128, 213/224, BStBl II 1979, 757/762 Spalte 2), und ob demgemäß des FA im Einzelfalle in tatsächlicher Hinsicht jeweils nachzuweisen hat, daß die Vergütungen "das Entgelt für Leistungen der Gesellschafter sind, die zur Förderung des Gesellschaftszwecks erbracht werden".

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 1/70

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung - Kommanditist - Arbeitnehmer der

    Auszug aus BFH, 24.01.1980 - IV R 157/78
    Insbesondere geht hiervon auch der Beschluß des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 1/70 (BFHE 101, 62 , BStBl II 1971, 177 ) aus.

    Der Streitfall stimmt in wesentlichen Zügen mit dem Sachverhalt überein, der Anlaß zu dem Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 101, 62 , BStBl II 1971, 177 , gegeben hat: Auch seinerzeit war über Leistungen zu befinden, die eine KG aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit einem Kommanditisten zu erbringen hatte, der bereits vor seiner Aufnahme in die KG für diese als kaufmännischer Angestellter tätig gewesen war, und dessen Anteil am Restgewinn (20 v.H.) im Verhältnis zum Anteil des Komplementärs (80 v.H.) niedrig war.

  • BFH, 08.02.1979 - IV R 163/76

    Zur Mitunternehmereigenschaft von schenkweise als Kommanditisten aufgenommenen

    Auszug aus BFH, 24.01.1980 - IV R 157/78
    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt entschieden hat, beziehen aber auch Personen, die zivilrechtlich zweifelsfrei Gesellschafter einer Personengesellschaft, insbesondere Kommanditisten einer KG sind, einkommensteuerrechtlich nur dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb (in Gestalt ihrer Anteile am Bilanzgewinn der Gesellschaft und ihrer Tätigkeits- oder Nutzungsvergütungen i.S. von § 15 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG ), wenn sie als Mitunternehmer des gewerblichen Unternehmens der Gesellschaft anzusehen sind (z.B. Urteil vom 8. Februar 1979 IV R 163/76 , BFHE 127, 188 , BStBl II 1979, 405 ).

    Damit stimmt überein, daß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats Kinder, die von ihren Eltern schenkweise in eine KG aufgenommen werden, nicht Mitunternehmer sind, wenn ihnen nicht wenigstens annäherungsweise diejenigen Rechte eingeräumt bzw. belassen sind, die einem Kommanditisten nach dem Regelstatus des HGB über die KG zukommen (zuletzt BFH-Urteil in BFHE 127, 188 , BStBl II 1979, 405 ; siehe ferner BFH-Urteil vom 6. April 1979 I R 116/77 , BFHE 128, 202 , BStBl II 1979, 620 ).

  • BFH, 23.05.1979 - I R 56/77

    Vergütung an Gesellschafter - Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft -

    Auszug aus BFH, 24.01.1980 - IV R 157/78
    Auch der I. Senat hat in seinen Urteilen vom 23. Mai 1979 I R 163/77 und I R 56/77 (BFHE 128, 213 und 505, BStBl II 1979, 757 und 763) ausgesprochen, daß das Gesetz nicht unterscheidet, ob die Tätigkeit des Gesellschafters im Dienst der Gesellschaft und die hierfür zu gewährenden Vergütungen auf dem Gesellschaftsrechtsverhältnis oder auf einem sogenannten Drittverhältnis beruhen.

    Denn der I. Senat erachtete die Vergütungen und die ihnen entsprechenden Tätigkeiten u.a. dann als "durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt", wenn "ein Gesellschafter aufgrund schuldrechtlichen Vertrags seine Arbeitskraft ausschließlich für die Gesellschaft für solche Tätigkeiten einsetzt, die auf die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks gerichtet sind" oder wenn "der Gesellschafter in Aufgabenbereichen tätig ist, die für die Erfüllung des Gesellschaftszwecks wesentlich sind", gleichgültig, ob auch "Nichtgesellschafter als Arbeitnehmer oder Auftragnehmer im gleichen Aufgabenkreis für die Gesellschaft tätig sind" (BFHE 128, 505, 511, BStBl II 1979, 763/766 Spalte 1).

  • BFH, 28.10.1964 - IV 155/63
    Auszug aus BFH, 24.01.1980 - IV R 157/78
    Demgemäß hat der BFH in der Vergangenheit mehrfach entschieden, daß Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft auch die einem Gesellschafter (Mitunternehmer) aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geschuldeten Vergütungen sind (z.B. Urteile vom 28. Oktober 1964 IV 155/63, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965 S. 159 -HFR 1965, 159, mit weiteren Nachweisen; vom 19. November 1964 IV 136, 137/64, HFR 1965, 210).

    Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (siehe dazu bereits BFH-Urteil in HFR 1965, 159/160 Spalte 2) sind lediglich gewisse Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, daß der umfassende Wortsinn des Gesetzes bewußt gewählt wurde, um mehr oder weniger willkürliche Unterscheidungen danach, ob die Vergütungen zivilrechtlich aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses oder aufgrund eines daneben bestehenden Schuldverhältnisses geschuldet werden, aus der einkommensteuerrechtlichen Wertung zu eliminieren und damit Streitigkeiten über die Natur der Bezüge von vornherein auszuschalten.

  • BFH, 28.11.1974 - I R 232/72

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Beteiligung mehrerer - Gewerbliche Einkünfte -

    Auszug aus BFH, 24.01.1980 - IV R 157/78
    Mitunternehmer ist ein Kommanditist einer KG, wenn er wenigstens in bestimmtem Umfange Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann (z.B. Urteil vom 28. November 1974 I R 232/72 , BFHE 114, 418 , BStBl II 1975, 498 ).
  • BFH, 30.07.1975 - I R 174/73

    Mitunternehmer - Stellung des Kommanditisten - Gesellschaftsvertrag -

    Auszug aus BFH, 24.01.1980 - IV R 157/78
    Demgemäß ist, wie der I. Senat des BFH mit Urteil vom 30. Juli 1975 I R 174/73 (BFHE 116, 497 , BStBl II 1975, 818 ) für eine Kommanditgesellschaft entschieden hat, bei der die Kommanditisten ihren Gesellschaftsanteil entgeltlich erworben hatten, ein Kommanditist dann nicht Mitunternehmer, "wenn seine Stellung nach dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Handhabung wesentlich hinter dem zurückbleibt, was handelsrechtlich das Bild des Kommanditisten bestimmt".
  • BFH, 06.04.1979 - I R 116/77

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Mitunternehmerschaft von Kindern (Enkeln) an

    Auszug aus BFH, 24.01.1980 - IV R 157/78
    Damit stimmt überein, daß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats Kinder, die von ihren Eltern schenkweise in eine KG aufgenommen werden, nicht Mitunternehmer sind, wenn ihnen nicht wenigstens annäherungsweise diejenigen Rechte eingeräumt bzw. belassen sind, die einem Kommanditisten nach dem Regelstatus des HGB über die KG zukommen (zuletzt BFH-Urteil in BFHE 127, 188 , BStBl II 1979, 405 ; siehe ferner BFH-Urteil vom 6. April 1979 I R 116/77 , BFHE 128, 202 , BStBl II 1979, 620 ).
  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

    Die Rechtsprechung hat den Beitragsgedanken in einer Reihe von Abgrenzungsfragen bei der Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG -vornehmlich zu dessen Einschränkung- herangezogen (Woerner, DStZ 1977, 299; Döllerer, DStR 1990, 323 f.; vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 1979 I R 163/77 und I R 56/77, BFHE 128, 213 und 505, BStBl II 1979, 757 und 763, aber auch vom 24. Januar 1980 IV R 156-157/78, BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271).
  • BFH, 12.02.1992 - XI R 49/89

    Arbeitnehmerkommanditisten als Mitunternehmer - Zuordnung der Vergütungen der

    Tätigkeitsvergütungen nach dieser Vorschrift sind auch Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, die einem Gesellschafter, der als Mitunternehmer anzusehen ist, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geschuldet werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Januar 1980 IV R 156-157/78, BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271; vom 27. Mai 1981 I R 112/79, BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192; vom 13. November 1985 VIII R 263/80, BFH/NV 1987, 237).

    Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen sind auch Arbeitnehmer-Kommanditisten Mitunternehmer, unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung und unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerstellung die Gesellschafterstellung überwiegt (BFH-Urteile in BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271, und in BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192).

    Anders könnte es sich lediglich dann verhalten, wenn der Kläger durch besondere Bestimmungen des zwischen ihm und der GmbH & Co. KG neben dem Gesellschaftsverhältnis bestehenden Arbeitsvertrages rechtlich oder faktisch auf Dauer oder auch nur befristet gehindert gewesen wäre, die ihm nach dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Rechte wahrzunehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271).

    Die Rechtsprechung hat das Merkmal "Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft" in einem weiten Sinne verstanden; eine Unterscheidung danach, ob die Tätigkeit des Gesellschafters und die hierfür zu gewährenden Vergütungen auf dem Gesellschaftsrechtsverhältnis oder auf einem sonstigen Drittverhältnis beruhen, trifft das Gesetz nicht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271, und in BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen und wegen weiterer Einzelheiten wird auf die bisherige Rechtsprechung des BFH Bezug genommen (BFH-Urteile in BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271, und in BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192).

    Der I.Senat des BFH hat dabei - im Einklang mit dem IV.Senat (BFH-Urteil in BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271 m.w.N.) - nur solche Fallgestaltungen außerhalb des Regelungsbereichs des § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG gesehen, bei denen jeglicher wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Leistung des Gesellschafters und dem Mitunternehmerverhältnis ausgeschlossen erscheint, hingegen Gesellschafterleistungen, die speziell auf die Erreichung des Gesellschaftszwecks ausgerichtet sind, als innerhalb des Regelungsbereichs des Gesetzes behandelt.

    Fehlen wird der hiernach erforderliche Zusammenhang bei Fallgestaltungen, in denen die Tätigkeit des Kommanditisten als Arbeitnehmer der Personengesellschaft und die Mitunternehmereigenschaft nur zufällig und vorübergehend zusammentreffen (BFH-Urteil in BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271).

  • BFH, 01.02.2001 - IV R 3/00

    Gestaltungsmissbrauch bei Verlustmantelkauf

    Lediglich Vergütungen für Leistungen, bei denen ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Leistung und der Mitunternehmerschaft ausgeschlossen erscheint, diese also nur zufällig zusammentreffen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1980 IV R 156-157/78, BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 15 Rz. 562, m.w.N. zur Rechtsprechung).
  • BFH, 30.08.2007 - IV R 14/06

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung als Sondervergütung eines

    Ein Dienstleistungsentgelt ist demnach unabhängig von der Höhe der Beteiligung (BFH-Urteile in BFHE 194, 13, BStBl II 2001, 520, 522; vom 8. April 1992 XI R 37/88, BFHE 167, 522, BStBl II 1992, 812; vom 27. Mai 1981 I R 112/79, BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192) und unabhängig davon, ob im Einzelfall bei wertender Betrachtung die Mitunternehmerstellung oder die Arbeitnehmereigenschaft "überwiegt", jedenfalls dann den Sondervergütungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG) zuzuordnen, wenn der Arbeitnehmer einen Mitunternehmeranteil am Betrieb erwirbt und im Anschluss hieran --entsprechend dem Willen der Beteiligten-- beide Rechtsverhältnisse (Arbeits- und Gesellschaftsverhältnis) nicht nur kurzfristig nebeneinander bestehen (BFH-Urteil vom 24. Januar 1980 IV R 156-157/78, BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271).
  • BFH, 12.10.1989 - IV R 5/86

    Vorlagebeschluß zur Frage der Anwendung des § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 EStG auf

    a) Wie der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 24. Januar 1980 IV R 156-157/78 (BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271) entschieden hat, gehört eine von einem Arbeitnehmer bezogene Tätigkeitsvergütung auch dann zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Arbeitnehmer einen Kommanditanteil an der KG erwirbt; etwas anderes könne nur gelten, wenn das Zusammentreffen von Mitunternehmerschaft und Arbeitsverhältnis nur zufällig sei, z.B. auf einem Erbfall beruhe, vorübergehend und kurzfristig sei.

    b) Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH ist § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht nur auf Vergütungen für eine geschäftsführende Tätigkeit, sondern auf andere Arbeitsleistungen im Dienste der Gesellschaft anzuwenden (vgl. Urteile in BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271; vom 27. Mai 1981 I R 112/79, BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192, und vom 13. November 1985 VIII R 263/80, BFH/NV 1987, 237).

  • BFH, 13.11.1985 - VIII R 263/80

    Minderung des Gewerbeertrages um dem Arbeitnehmer-Kommanditisten gezahlte

    Nehme man gleichwohl an, es sei eine KG entstanden, an der Z als Komplementär und gleichzeitig als Kommanditist beteiligt gewesen sei, dann seien die Arbeitnehmer-Kommanditisten nicht als Gesellschafter anzusehen; der vorliegende Sachverhalt erfülle nicht die Voraussetzungen, die der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 24. Januar 1980 IV R 156-157/78 (BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271) verlange.

    Tätigkeitsvergütungen nach dieser Vorschrift sind auch Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, die einem Gesellschafter, der als Mitunternehmer anzusehen ist, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geschuldet werden (BFH-Urteile vom 24. Januar 1980 IV R 156-157/78, BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271; vom 27. Mai 1981 I R 112/79, BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192).

    Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen sind auch Arbeitnehmer-Kommanditisten Mitunternehmer, unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung (Urteile in BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271, und in BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192).

  • BFH, 11.06.1985 - VIII R 252/80

    Zu den Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft (hier: Mitunternehmerstellung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe wiederholt ausgesprochen, daß Gesellschafter nicht Mitunternehmer sein müßten (Urteile vom 22. November 1955 I 139/54 S, BFHE 62, 9, BStBl III 1956, 4; vom 24. Januar 1980 IV R 156-157/78, BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271).
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